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Pflegeversicherung und Pflegegrade

Sehr gerne werden wir Sie auch in diesen Fragen persönlich beraten und Ihnen mit Informationen und Erklärungen zur Seite stehen.

Diese Seite soll Ihnen einen ersten Überblick über bestehende und geplante gesetzliche Einstufungen in der Pflegeversicherung vermitteln.

Die Pflegeversicherung wurde geschaffen, um das "Risiko Pflege" zu verteilen. Sehr ähnlich wird es seit über 100 Jahren bei der gesetzlichen Krankenversicherung gehandhabt. Die Pflegeversicherung besteht in Deutschland seit 1995.

Die Pflegeversicherung beruht auf dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches. Dort wird bestimmt, wer "im Sinne des Gesetzes" pflegebedürftig ist. Es geht aber auch um die Finanzierung, die Sicherung der angemessenen Versorgung und die Qualität der geleisteten Pflege. Die Neuerungen der Jahre 2002, 2008, 2012 und 2014 haben die Lage in Details verbessert.

Ab dem Jahr 2015 trat das Pflegestärkungsgesetz I in Kraft. Dieses beinhaltet weitere Leistungsverbesserungen. Ab dem 01.01.2016 trat dann das Pflegstärkungsgesetz 2 in Kraft. Dieses wird ab 2017 gravierende Veränderungen in der Einstufung von Pflegebürftigen mit sich bringen.

Bis 2016 erfolgte die Einstufung in drei Pflegestufen. Für die Zuordnung des Pflegebedarfs zu den drei amtlichen Pflegestufen ist der Bedarf im Bereich der Grundpflege maßgebend.

Ab 2017 erfolgt die Einstufung in 5 Pflegegrade. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen, etwa bei demenziellen Erkrankungen, wird bei der Begutachtung künftig in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument können die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden. Viele Menschen erhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.

Bestehende Pflegestufen werden in Pflegegrade umgewandelt. Dabei darf  kein Pflegebedürftiger schlechter gestellt werden als bei der Pflegestufe (PG= Pflegegrad)

  PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Geldleistung ambulant   316,00 € 545,00 € 728,00 € 901,00 €
Sachleistung ambulant   689,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.995,00 €
Entlastungsbetrag ambulant
(zweckgebunden)
125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 €

Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade im Jahr 2017

Pflegestufe 0 → Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 → Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 + eingeschränkte Alltagskompetenz → Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 → Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 + eingeschränkte Alltagskompetenz → Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 → Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 + eingeschränkte Alltagskompetenz → Pflegegrad 5
Härtefall → Pflegegrad 5

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