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Beratungseinsatz/Pflegegutachten § 37/3

Pflegebedürftige, die Pflegegeldleistung in Anspruch nehmen, müssen halb- bzw. vierteljährlich in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Pflegegrad, ein Pflegegutachten durch einen ambulanten Pflegedienst erstellen lassen. Pflegegrad 1,2 und 3: halbjährlich - Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich

Der Nachweis über eine Beratung ist vorgeschrieben und muss der Pflegekasse vorgelegt werden. Sollte dieser Nachweis nicht erfolgen, kann die Pflegekasse die Pflegegeldzahlung kürzen oder einstellen.

Durch die Pflegeberatung können Pflegekenntnisse für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermittelt bzw. vertieft werden und pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen gemindert werden. Wir informieren Sie über Hilfsmittel und Rehabilitationsleistungen und sind auch dann für Sie da, wenn die bestehende Versorgung durch einen anderen Pflegedienst besteht.

Die Vergütung des Beratungseinsatzes erfolgt über die Pflegekassen.

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